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§ 15 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung



(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn

1.
dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,

2.
der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und

3.
die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden.

(2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).





 

Frühere Fassungen von § 15 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
vom 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.10.2025)
... derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise ...
§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen (vom 01.10.2025)
... wird. (2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden. (3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es ... die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden ...
§ 30 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (vom 01.10.2025)
... erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt. (3) Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Artikel 1 1. HkRNDVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... erfolgen soll." 4. § 12 Absatz 2 wird gestrichen. 5. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der damaligen Ausstellung eine ... 2 ersetzt: „(2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden." 7. § 22 Absatz 1 ... erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt." c) Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ...