Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der
Verordnung (EU) 2016/1103 oder der
Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß
§ 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach
§ 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (
§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.