(1)
1Um die Anforderungen nach
§ 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von
§ 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden.
2Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Bieter behandelt.
(2)
1Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren Lasten bestehen.
2Jede regelbare Last darf bezogen auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach
§ 6 nur einem Konsortium angehören.
3Der Konsortialführer ist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen und Probeabrufen der in seinem Konsortium gebundenen regelbaren Lasten verantwortlich.
(3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müssen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen Übertragungsnetzes liegen.
(4)
1Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen, soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Konsortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist.
2Dies ist insbesondere für das Verhältnis zu den Strommärkten nach
§ 3 sowie die Meldung nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 maßgebend.