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§ 15 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

§ 15 Anordnungen und Maßnahmen



1Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. 2Sie kann insbesondere

1.
Personen laden,

2.
dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und

3.
dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.

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Zitierungen von § 15 LkSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LkSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LkSG Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
... ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu ...
§ 17 LkSG Auskunfts- und Herausgabepflichten
... Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die ...
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... einreicht oder 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. ...