§ 15 Sonstige Maßnahmen
(1)
1Die Maßnahmen nach
§ 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden.
2Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen.
3Ein generelles Ersuchen ist zulässig.
4Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.
(2)
1Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
2Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach
§ 14 Absatz 1 führen könnten.
(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.
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Zitat in folgenden NormenLuftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 27c LuftVG (vom 26.11.2019) ... der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. (4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (5) Flugsicherungsorganisationen sowie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 28.04.2013 BGBl. I S. 1118
Entscheidung BVerfGE20130320 ... Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 2. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von ... - gegenstandslos geworden (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf § 14 Absatz 3 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Artikel 1 2. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte ... Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten." 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „§ 15a Gefahrenabwehr gegen ...
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