§ 15 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)

V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202 (Nr. 7)
Geltung ab 19.03.2019; FNA: 2030-8-4-2 Beamte

§ 15 Aufgaben und Verwendungsbereiche



(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.



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