Artikel 15 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)

ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 15 CSIRTs-Netzwerk


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wird ein Netzwerk nationaler CSIRTs errichtet.

(2) Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachterin am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und leistet aktive Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.

(3) Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

 
a)
Informationsaustausch zu den Kapazitäten der CSIRTs;

b)
Erleichterung der gemeinsamen Nutzung, des Transfers und des Austauschs von Technologie sowie relevanten Maßnahmen, Strategien, Instrumenten, Abläufen, bewährten Verfahren und Rahmenbedingungen zwischen den CSIRTs;

c)
Austausch relevanter Informationen über Sicherheitsvorfälle, Beinahe-Vorfälle, Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;

d)
Austausch von Informationen über Veröffentlichungen und Empfehlungen im Bereich Cybersicherheit;

e)
Sicherstellung der Interoperabilität in Bezug auf Spezifikationen und Protokolle für den Informationsaustausch;

f)
auf Antrag eines potenziell von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Austausch und Erörterung von Informationen über diesen Sicherheitsvorfall und die damit verbundenen Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;

g)
auf Antrag eines Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Erörterung und, sofern möglich, Umsetzung einer koordinierten Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall, der im Gebiet seines Mitgliedstaats festgestellt wurde;

h)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung grenzübergreifender Sicherheitsvorfälle gemäß dieser Richtlinie;

i)
Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahren und Unterstützung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 als Koordinatoren benannten CSIRTs im Hinblick auf die Steuerung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen, die erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten;

j)
Erörterung und Bestimmung weiterer Formen der operativen Zusammenarbeit, unter anderem im Zusammenhang mit

i)
Kategorien von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen,

ii)
Frühwarnungen,

iii)
gegenseitiger Unterstützung,

iv)
Grundsätzen und Modalitäten der Koordinierung bei der Reaktion auf grenzüberschreitende Risiken und Sicherheitsvorfälle,

v)
dem auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erfolgenden Beitrag zum nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß Artikel 9 Absatz 4;

k)
Unterrichtung der Kooperationsgruppe über seine Tätigkeiten und über die gemäß Buchstabe j erörterten weiteren Formen der operativen Zusammenarbeit und gegebenenfalls Ersuchen um Orientierungshilfen dafür;

l)
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Cybersicherheitsübungen, einschließlich der von der ENISA organisierten Übungen;

m)
auf Antrag eines einzelnen CSIRT Erörterung der Kapazitäten und der Vorsorge dieses CSIRT;

n)
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit regionalen und unionsweiten Sicherheitsbetriebszentren (Security Operations Centres), um die gemeinsame Lageerfassung bei Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen in der gesamten Union zu verbessern;

o)
gegebenenfalls Erörterung der in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer Reviews;

p)
Bereitstellung von Leitlinien zur Erleichterung der Konvergenz der operativen Verfahrensweisen in Bezug auf die Anwendung der die operative Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen dieses Artikels.

(4) Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre bewertet das CSIRTs-Netzwerk zum Zwecke der in Artikel 40 genannten Überprüfung den bei der operativen Zusammenarbeit erzielten Fortschritt und nimmt einen Bericht an. Der Bericht enthält insbesondere Schlussfolgerungen und Empfehlungen auf der Grundlage der Peer Reviews gemäß Artikel 19, die in Bezug auf nationale CSIRTs durchgeführt werden. Dieser Bericht wird der Kooperationsgruppe übermittelt.

(5) Das CSIRTs-Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe einigen sich auf Verfahrensregeln und arbeiten auf deren Grundlage zusammen.

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Zitierungen von Artikel 15 NIS-2-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 NIS2 Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)
... Das EU-CyCLONe arbeitet auf der Grundlage vereinbarter Verfahrensmodalitäten gemäß Artikel 15 Absatz 6 mit dem CSIRTs-Netzwerk zusammen. (7) Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle 18 Monate ...
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 8 Artikel 12 Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Absätze 1 bis 5 Artikel 13  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 3 BSIG Aufgaben des Bundesamtes
...  3. Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen; 4. Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie ...


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