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§ 15 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.

(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1.
die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie

2.
grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.

(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.

(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:

1.
in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,

2.
in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

3.
in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder

4.
in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.

(6) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.



 

Zitierungen von § 15 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychThApprO Inhalte des Studiums
... (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind. (2) Die hochschulische Lehre im Studium ...
§ 4 PsychThApprO Modulhandbücher
... muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden. (3) In der Studien- und ...
§ 12 PsychThApprO Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
... 3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15 . (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden ...