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§ 15 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach



(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels

1.
einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie

2.
eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

(2) 1Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. 2Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. 3Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. 4Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).

(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 StBPPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBPPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StBPPV Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
... und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem einheitlichen Vorgang. (2) Für die Registrierung bei der ...
§ 14 StBPPV Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15 , 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.  ...
§ 18 StBPPV Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
... sind, müssen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 genutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis zum 31. Dezember 2024 kann zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Artikel 1 StBPPVÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15 , 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend." ...