§ 15 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 15 Weitere beizufügende Erklärungen


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder einer rechtsfähige Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.


Text in der Fassung des Artikels 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 15 StaRUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 38 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 StaRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StaRUG Gliederung des Restrukturierungsplans
... erforderlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen ...
Anlage StaRUG (zu § 5 Satz 2) Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
... den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 38 MoPeG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (vom 30.12.2023)
...  1. (aufgehoben) 2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1 und 2 , § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Satz 1 werden jeweils die ...


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