Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 38 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
| |

Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 38 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 StaRUG § 2, § 11, § 15, § 32, § 43, § 57, § 60, § 67, § 94, § 96

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

3.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" und die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

4.
In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

5.
In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

6.
In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 38 MoPeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 38 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 12 VirHVEG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 Absatz 3 ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
...  2. In § 715a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" gestrichen. (4) Artikel 38 Nummer 1 , Artikel 60 Nummer 14, Artikel 77 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 81 Nummer 1 Buchstabe e und f, ...