Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2028
§ 15 Einsichtnahme in das Register
1Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. 3Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann, soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu erstellen.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025) ... Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
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