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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 15 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 15 Einsichtnahme in das Register



1Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. 3Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann, soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu erstellen.

 
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Zitierungen von § 15 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 StiftRG Automatisierter Abruf von Daten aus dem Register
... sichergestellt ist, dass 1. beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage ...
§ 17 StiftRG Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt. Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen, deren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...