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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 16 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 16 Automatisierter Abruf von Daten aus dem Register



Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1.
beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und

2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von Protokollierungen überprüft werden kann.

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Zitierungen von § 16 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StiftRG Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
... vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt. Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen, deren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...