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§ 15 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen



(1) 1Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist. 2Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit denen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.

(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unternehmen, an die die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Überschusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungsanlage zugerechnet.



 

Zitierungen von § 15 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 StromPBG Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
... anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen ...
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023)
... der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen. (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle ...
§ 40 StromPBG Aufsicht der Bundesnetzagentur
... gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern abrechnen und 4. die nach § 15 verpflichteten Gesellschafter und Unternehmen ihren Mitteilungspflichten nach § 29 und ihrer ...
§ 41 StromPBG Festsetzungen der Bundesnetzagentur
... Gesellschaftern und Unternehmen, die mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem in § 15 genannten Rechtsverhältnis stehen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. ...
Anlage 4 StromPBG (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
...  4.1 Absicherungsgeschäfte innerhalb des Unternehmens oder mit Unternehmen nach § 15 dürfen nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Absicherungsgeschäfte ...
Anlage 5 StromPBG (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind (vom 27.04.2023)
... oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 1 StromPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von ...