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Teil 3 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Abschöpfung von Überschusserlösen

§ 13 Anwendungsbereich



(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf

1.
Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und

2.
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.

(2) 1Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. 2Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). 3Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. 4In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.

(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf

1.
Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen,

2.
Strom aus

a)
Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt im Jahr 2021, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung anzuwenden sind; für Biogasanlagen, für die für das Jahr 2021 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung im Jahr 2022 abgestellt; für Biogasanlagen, für die für die Jahre 2021 und 2022 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,

b)
sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,

c)
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Nummer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder

d)
sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt,

3.
Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist,

4.
Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbraucht, oder

5.
Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird.

(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist.




§ 14 Grundsatz



(1) 1Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. 2Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. 4Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen. 5Abrechnungszeitraum ist

1.
der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und

2.
ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.

(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,

1.
um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder

2.
durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.

(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.

(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.




§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen



(1) 1Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dessen Gesellschafter und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, soweit die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage an sie ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist. 2Ebenso haften neben diesen als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle Unternehmen, mit denen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage oder ein in Satz 1 genanntes Unternehmen einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinn von § 291 des Aktiengesetzes abgeschlossen hat.

(2) Überschusserlöse, die von Gesellschaftern des Betreibers der Stromerzeugungsanlage oder mit ihm oder einem seiner Gesellschafter verbundenen Unternehmen, an die die erzeugte Strommenge der Stromerzeugungsanlage ganz oder teilweise veräußert oder auf sonstige Weise zur Vermarktung überlassen worden ist, erwirtschaftet wurden, werden den Überschusserlösen des Betreibers der Stromerzeugungsanlage zugerechnet.


§ 16 Überschusserlöse



(1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe übersteigen:

1.
bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, soweit ihr Strom in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird,

a)
das Produkt aus der erzeugten Strommenge und dem anzulegenden Wert, der für den in diesem Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Strom nach der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall eines Wechsels in die Veräußerungsform der Marktprämie gelten würde, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, oder

b)
das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde, wenn für den Strom aus dieser Stromerzeugungsanlage in dem betreffenden Kalendermonat kein anzulegender Wert bestimmt oder bestimmbar ist, dabei verringert sich der Sicherheitszuschlag auf null, wenn es sich um Strom aus einer ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt,

3.
bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Kernenergie erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und einspeisten Strommenge und dem Wert von

a)
4 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Januar 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, oder

b)
9 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. April 2023 erzeugt und eingespeist worden ist, dabei erhöht sich dieser Wert um 2 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage nachweist, dass aufgrund des Weiterbetriebs nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes in diesem Zeitraum die Dekontaminationsarbeiten am Primärkreislauf hinsichtlich seines weiterbetriebenen Kernkraftwerks verschoben werden müssen und diese Arbeiten vor dem 1. November 2022 für diesen Zeitraum vertraglich vereinbart worden waren,

zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

4.
bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall oder Torf erzeugen und die keine Erneuerbare-Energien-Anlagen sind, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde,

5.
bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Braunkohle erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und der Summe aus dem Fixkostendeckungsbeitrag nach Buchstabe a oder Buchstabe b, den spezifischen Kohlendioxid-Kosten nach Anlage 3 und einem Sicherheitszuschlag von 3 Cent pro Kilowattstunde; der Fixkostendeckungsbeitrag hat einen Wert von

a)
5 Cent pro Kilowattstunde für Stromerzeugungsanlagen, deren endgültiges Stilllegungsdatum nach Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen wurde, und

b)
3 Cent pro Kilowattstunde für alle anderen Stromerzeugungsanlagen,

6.
bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Mineralölprodukten, soweit diese nicht nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ausgenommen sind, erzeugen, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 25 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde und

7.
bei sonstigen Stromerzeugungsanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird, das Produkt aus der erzeugten und eingespeisten Strommenge und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren.

(3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhöht sich um 6 Prozent des Mittelwerts des jeweiligen energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Stunden des betreffenden Monats,

2.
der Betreiber der Stromerzeugungsanlage kann ferner im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 den Überschusserlös nach Absatz 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen,

3.
bei Windenergieanlagen auf See wird der anzulegende Wert nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, mindestens aber ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt, zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 3 Cent pro Kilowattstunde; die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungsverordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezember 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Marktprämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicherheitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist.


§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften



Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert

1.
im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage

a)
Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,

b)
einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,

c)
sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsgeschäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und vollständig abzugeben, und

d)
gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder

2.
im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.


§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung



(1) Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und

2.
bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,

3.
sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. 2Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.


§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge



(1) Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Stromerzeugungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschuldete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind.

(2) Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Absatzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.