Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
| |

§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens



(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:

1.
der Verarbeitungszweck,

2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie

3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.

(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:

1.
von der betroffenen natürlichen Person

a)
Nachname oder Vorname und

b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,

oder

2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung

a)
Name oder Firma und

b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,

oder

3.
von der betroffenen Waffe

a)
Seriennummer der Waffe oder

b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.

(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.

(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WaffRG Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
... Personen oder der Personenvereinigungen, 4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4 : die Seriennummer der Waffe und a) die Grunddaten ähnlicher ...
§ 19 WaffRG Gruppenauskunft
... kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn 1. dies im Einzelfall ...
§ 20 WaffRG Datenabruf im automatisierten Verfahren
... Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Im ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19, 5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ ...