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§ 7 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern



(1) 1Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. 2Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für

1.
Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,

2.
die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,

3.
die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,

4.
die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.

(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.

(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

(4) 1Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. 2Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.

(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.



 

Zitierungen von § 7 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WaffRG Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
...  (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu ...
§ 9 WaffRG Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
...  (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der ... werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.  ...
§ 15 WaffRG Inhalt des Übermittlungsersuchens
...  2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie 3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1 . (2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem ...
§ 27 WaffRG Speicherfristen
... in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird. (3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu den Voraussetzungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 WaffRGDV Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 19.09.2020)
... ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes zugeordnet. (3) Stimmen Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... „§ 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe „ § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 ...