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§ 15 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter



(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 eIDKG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
... Zuständig 1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 3 2. BMGÄndG Änderung des eID-Karte-Gesetzes
... Berechtigungen; elektronische Signaturen". b) Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Hoheitliche ... Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen". 5. Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Hoheitliche ...