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§ 16 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter



1Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2§ 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

 
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Zitierungen von § 16 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 eIDKG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
...  1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, ...