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§ 15a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Vornahme von Zulassungsänderungen und der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge, sowie ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 2Dies gilt auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) 1Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
- 1.
- für die Datenübermittlung und
- 2.
- für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 2. November 2019
Frühere Fassungen von § 15a FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.11.2019 | Artikel 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 31.07.2017 BGBl. I S. 3090 |
aktuell vorher | 01.10.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
aktuell | vor 01.10.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15b FZV Portal (vom 02.11.2019)
... spätestens nach 30 Minuten zu löschen. (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen 1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. die ... Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten ... die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung ... Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im ...
§ 34 FZV Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister (vom 01.07.2022)
... nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 . Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe ... soweit vorhanden. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 . (3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Angaben eingefügt: „Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren § 15b Gemeinsame ... Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung von ... Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen. (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen 1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. die ... die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach ... 3 gebunden. Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im ... nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 . Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe ... Mängel, soweit vorhanden. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 ." 22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben „§ 13 Absatz ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7a DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind." 2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit für internetbasierte Verfahren auf ... 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die ... die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die ... durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ... die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 ... 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ... die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „ § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren Unterabschnitt 1 Gemeinsame ... 2a wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung von ... Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen. (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen 1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. die ... Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a , jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten ... die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach ... b gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im ...
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