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§ 15a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung



(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:

1.
infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,

2.
infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2,

3.
hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die sonst zuständige Behörde nach § 37 Absatz 3 und

4.
infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.

(2) 1Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. 2Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,

1.
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,

2.
sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und zu besichtigen,

3.
in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen,

4.
sonstige Gegenstände zu untersuchen oder

5.
Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.

2Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 15a IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuellvor 01.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 IfSG Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (vom 17.09.2022)
... zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer ...
§ 54b IfSG Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt (vom 09.12.2022)
... soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a , 37 bis 39 und 41 betroffen ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 , § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 , § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 58 TrinkwV Mitwirkungs- und Duldungspflichten
... Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die ... nach den Absätzen 2 und 3. Zu den Büchern oder sonstigen Unterlagen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes gehören insbesondere 1. die Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
Artikel 1 IfSGÄndG
... folgt gefasst: „§ 38 Verordnungsermächtigung". 2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „das Gesundheitsamt" die Wörter „oder die sonst ... gestrichen und wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „ §§ 15a , 37 bis 39" ersetzt. 7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung".  ... ab dem 1. Juli 2023 nachkommen." 10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und ... 10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (1) Bei ... des 5. Abschnitts, bleiben unberührt." 11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 ... zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ... zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 6 PpSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt: „§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und ... 1. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt: „ § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (1) Bei ... a) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „3. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 , § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 , § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer ...