§ 41 Abwasser
(1) 1Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. 2Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2)
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Frühere Fassungen von § 41 IfSG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... mobilen oder ortsfesten Anlage zur Abwasserentsorgung von Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro 9.9 Prüfung einer ... Prüfung einer Abwasserbeseiti- gungsanlage in einem Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro 9.11 Prüfung von Trinkwasserversorgungs- ... zentrale Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG , §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 6 PpSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 4. infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2 . (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die ... 4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 6. § 69 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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