§ 15a - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
| |

§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge


§ 15a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. 2Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.

(2) 1Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. 2§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 m.W.v. 17. März 2026

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 15a LuftSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 15a LuftSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Artikel 1 2. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge". 2. In § 7a Absatz 2 Nummer 2 ... Innern ist unverzüglich zu unterrichten." 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge ... 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „ § 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge (1) Die Streitkräfte leisten bei ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed