(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den
§§ 15 bis
15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
- 1.
- Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
- 2.
- Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
- 3.
- Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026) ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur ...
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... Angabe eingefügt: „§ 15a Bereitschaftserklärung § 15b Datenverarbeitung § 15c Datenaktualisierung § 15d ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf ... b) Absatz 2 wird gestrichen. 10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: „§ 15 Erfassung (1) Das Bundesamt für das ... (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. § 15b Datenverarbeitung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ...