Artikel 15d - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 15d Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 15d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 TPG § 9a, § 9c, § 11, mWv. 1. März 2022 § 4, § 7, § 14, § 19

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9c gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Liegt" durch die Wörter „Hat die Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ- und Gewebespender keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und liegt" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ärzte und Transplantationsbeauftragte, die über den möglichen Organ- oder Gewebespender eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder Absatz 5 erhalten haben,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist abweichend von Satz 2 in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird, zu erteilen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird, von Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebespender behandeln, eingeholt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 9a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Verfügt ein Entnahmekrankenhaus nicht über Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem Patienten qualifiziert sind, und ist es auch anderweitig nicht in der Lage, seine Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen, vermittelt die Koordinierungsstelle nach § 11 auf Anfrage des Entnahmekrankenhauses hierfür qualifizierte Ärzte. Die Koordinierungsstelle organisiert einen neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienst (Rufbereitschaftsdienst), der sicherstellt, dass auf Anfrage eines Entnahmekrankenhauses regional und flächendeckend jederzeit Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms qualifiziert sind, zur Verfügung stehen. Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neurologischen Fachabteilungen sowie neurochirurgische oder neurologische Medizinische Versorgungszentren und neurochirurgische oder neurologische Praxen beteiligen sich auf Anfrage der Koordinierungsstelle an dem Rufbereitschaftsdienst. Die Krankenhäuser, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen. Die sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung einschließlich einer Einsatzpauschale."

5.
§ 9c wird aufgehoben.

6.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „einschließlich der Einzelheiten zu Aufgaben und Organisation des Rufbereitschaftsdienstes nach § 9a Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

„c)
des angemessenen Ausgleichs der Kosten nach § 9a Absatz 2 Satz 5 und

d)
der angemessenen Vergütung einschließlich einer Einsatzpauschale nach § 9a Absatz 2 Satz 6."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende" und werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 oder Absatz 5" ersetzt.

8.
In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2a Absatz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 15d GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15d GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 GVWG Inkrafttreten
... Kraft. (8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (9) Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (10) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 8b DigiG Änderung des Transplantationsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a Absatz 3 wird wie ...


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