(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach §
1592 Nr. 1 und 2, §
1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach §
119 Abs. 1, §
123 leidet; in diesem Falle ist §
1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.