(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (vom 05.11.2008) ... Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das ... Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160 , soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 1 EUBekSexAusbKindUG Änderung des Strafgesetzbuches ... Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das ... Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160 , soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem ...