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§ 162 - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 162
1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 32 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 162 FGO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 32 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
| aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 31 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
| aktuell | vor 17.07.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 162 FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 31 JusWeDigG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen." 3. § 162 wird wie folgt gefasst: „§ 162 (1) Dokumente und Aktenteile, ... Standards bestimmen." 3. § 162 wird wie folgt gefasst: „ § 162 (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder ...
Artikel 32 JusWeDigG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
... § 162 der Finanzgerichtsordnung , die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 33 JusWeDigG Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
... § 162 der Finanzgerichtsordnung , die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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