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§ 1673 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis



(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.



 

Zitierungen von § 1673 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1673 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1598 BGB Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung (vom 29.07.2026)
... berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 2 VatAnMVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der ...