(1)
1Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach
§ 3 des Strahlenschutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkommen dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Aktivität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven Stoffes die Werte der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in Satz 2 genannten Gegenstände.
4Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2)
1Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend
Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass die zuständige Behörde über diese Mitteilung unverzüglich informiert wird.
2Satz 1 gilt auch bei Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.
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§ 84 StrlSchV Register über hochradioaktive Strahlenquellen (vom 16.01.2024) ... Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm ermächtigten ... über den Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung oder Information ... Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 12. entgegen § 85 Absatz 3 ...
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8