§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist
§ 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenJustizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 1 JBeitrG (vom 01.01.2023) ... oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge; 4b. nach den §§ 168d , 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
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