§ 16 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 16 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 4 EuRAG Verfahren (vom 01.08.2022)
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
§ 11 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017)
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen." 6. § 16 wird aufgehoben. 7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In ... die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16 )" durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)" ersetzt. 45. In ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Abs. 1 befreit worden ist." 10. § 15 wird aufgehoben. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 ... § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4." 36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen. 2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
...  § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 16 (weggefallen) § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der ...


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