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Änderung § 16 BRAO vom 01.06.2007

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§ 16 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 16 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf


(Text alte Fassung)

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Landesjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsanwalt während der Dauer eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortführen und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Fällen informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Rechtsanwaltskammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung
und der Notarkammer unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Rechtsanwaltskammer im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)