§ 16 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 16 Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Freiwillige Sammelstellen haben die anfallenden und gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) 1Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. 2Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 3Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird. 5In der Vereinbarung mit der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung an die Organisation für Herstellerverantwortung zu treffen.

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Zitierungen von § 16 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt, 6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1 , § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für ...


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