§ 17 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 17 Überlassungspflichten Dritter


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 16. Dezember 2022 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(3) 1Die Bindung eines Betreibers von Behandlungsanlagen an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. 2Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 3Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.

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Zitierungen von § 17 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BattDG Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... oder 2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben. Zwischen der ... oder 2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben. Zwischen der ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... nicht sicherstellt, 6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht ...


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