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Artikel 16 - Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 SGB VI § 108

Dem § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung."



 

Zitierungen von Artikel 16 DVPMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 DVPMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVPMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 6 TeilhStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47" durch die Angabe ...