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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 SGB VI § 187

§ 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund

a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder

c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,".

2.
In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „oder c" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VersAusglRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 16 DVPMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Widerspruch und ...