Das
Publizitätsgesetz vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" und wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt und werden das Semikolon sowie die Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „den Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „sofern" und werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie der §§ 327a und 328" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Einstellung" und das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" und wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3 bis 7" ersetzt.
- 5.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des § 325 Abs. 3 bis 6" durch die Wörter „des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 6.
- In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „an die das Unternehmensregister führende Stelle" und wird das Wort „einreicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.
- 7.
- In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.
- 8.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die
§§ 2,
9,
10,
12,
15,
20 und
21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411