§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
1Gegen die gesetzlichen Vertreter (
§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die
§ 9 Abs. 1,
§ 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Unternehmensregister nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festzusetzen.
2Die
§§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 21 PublG
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interne Verweise§ 22 PublG Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften (vom 01.01.2024) ... Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) finden ... oder ein Einzelkaufmann ist. (2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister ... 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... Geschäftsjahr anzuwenden. (9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ...
Zitat in folgenden NormenOrdnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV)
V. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 26; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
§ 1 OGAV Elektronische Aktenführung (vom 01.01.2018) ... im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, nach § 21 des Publizitätsgesetzes sowie nach anderen Bestimmungen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf § 335 des ...
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023) ... 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o, 341o, 341y oder 342p des Handelsgesetzbuchs, mit § 21 des Publizitätsgesetzes , mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes, mit den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 7 EHUG Änderung des Publizitätsgesetzes ... den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz." 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld ... für Justiz." 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister ... 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ...
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 16 DiRUG Änderung des Publizitätsgesetzes ... Wort „einreicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt. 7. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ... folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ...
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