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Änderung § 16 EEWärmeG vom 01.05.2011

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§ 16 EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 16 EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang


(Text alte Fassung)

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

(Text neue Fassung)

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.


 
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