§ 16 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 16 Wiederholungsprüfung


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.

(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er

1.
in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und

2.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.

(4) 1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. 2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.

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Zitierungen von § 16 EPSPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EPSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EPSPV Nichtbestehen der Prüfung
... Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 11.6 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV   a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prü- ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Artikel 3 EPSEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... 13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV   a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 13.1 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV   a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr ...


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