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§ 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen



(1) 1Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:

1.
der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in

a)
das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in

aa)
das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und

bb)
das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,

b)
das Fachgebiet Oberbau und

c)
das Fachgebiet Hochbau,

2.
der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in

a)
das Fachgebiet Signaltechnik,

b)
das Fachgebiet Telekommunikation und

c)
das Fachgebiet Elektrotechnik.

2Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.

(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1.
bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,

2.
Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,

3.
Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,

4.
Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,

5.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

6.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.



 

Zitierungen von § 2 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EPSV Antragsverfahren
... Behörde zu richten. Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. ...
§ 6 EPSV Anerkennung als Prüfsachverständiger
... dem Bescheid sind festzulegen: 1. die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 , für die der Prüfsachverständige anerkannt ist, 2. die Geltungsdauer der ...
Anlage 1 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen
... der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen) 4.1 Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von ... ist, 4.2 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die ... 4.3 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
...  5.2.1 zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und 5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
§ 8 EPSPV Prüfung
... und 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung , für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.  ... wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit ...
§ 16 EPSPV Wiederholungsprüfung
... Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung , für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren ...
Anlage EPSPV (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer
...  1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung , für die die Anerkennung beantragt wird, 1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der ... der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). 2. Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau  ...