1Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach
§ 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner Internetseite.
2Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen.
3Das Umweltbundesamt ist befugt, die in
§ 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
4Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183