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Teil 5 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Teil 5 Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten

§ 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten



(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,

2.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,

3.
Kontoverbindung,

4.
sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und

5.
örtlicher Zuständigkeitsbereich.

(3) 1Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. 2In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die Beauftragung nachzuweisen.

(4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(5) Das Umweltbundesamt

1.
prüft die Anspruchsberechtigung,

2.
bestätigt die Registrierung,

3.
teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit,

4.
prüft die Änderungsmitteilung und

5.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(6) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.


§ 16 Register der Anspruchsberechtigten



1Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner Internetseite. 2Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. 3Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.


§ 17 Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten



(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:

1.
Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,

2.
Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,

3.
Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,

4.
Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.

(2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds nach § 21 für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.

(3) 1Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. 2Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner Internetseite.


§ 18 Kontrolle der Angaben



(1) 1Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17 Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. 2Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht erfolgt.

(2) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 1 Satz 1 ist, wer

1.
nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist,

2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
eine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder

4.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.