1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen.
2Von den Vorschriften des Dritten Teils der
Patentanwaltsordnung gelten nur die
§§ 39,
39a Absatz 1 bis 5,
§§ 39b,
39c,
41,
45b und
51.
3§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
4Die Vorschriften der nach
§ 52a der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die
§§ 39,
39a Absatz 1 bis 5,
§§ 39b,
41 und 49a Absatz 1 der
Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154