Artikel 16 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 16 Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2019 ImmoWertV § 10

§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen."

2.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

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Zitierungen von Artikel 16 GrStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 GrStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 GrStRefG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
§ 54 ImmoWertV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794 ) geändert worden ist, außer ...


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