§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Richtwertzonen nach
§ 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805