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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 15 Durchführung
1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. 2Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:
- 1.
- die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
- 2.
- die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
- 3.
- die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
- 4.
- die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 5.
- die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
- 6.
- die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
- 7.
- die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_HADVDV.htm