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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 15 Durchführung



1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. 2Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:

1.
die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,

2.
die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,

3.
die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,

4.
die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

5.
die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,

6.
die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie

7.
die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.