1Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach
§ 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus:
- 1.
- einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,
- 2.
- den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,
- 3.
- der Angabe, ob
- a)
- die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder
- b)
- die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und
- 4.
- einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.
2Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1566
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318