§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.
Frühere Fassungen von § 16 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung ... 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel ... 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs ...
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