§ 16 Ausgleichszahlungen
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Frühere Fassungen von § 16 KStG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 2 UStRG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... 1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen." 9. In § 16 wird der Bruch 4/3" jeweils durch den Bruch 20/17" ersetzt. 10. ... g) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt: (10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ...
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